Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag nebst der diesseitigen AGB schriftlich niedergelegt. Abreden oder Ergänzungen dieser Bedingungen
bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb
des Unternehmens gehört. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Angebot/Anzuwendendes Recht
2.1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2. Erhalten wir eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu bewerten ist, können wir diese
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
2.3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des
einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
3. Preis – Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „frei Haus“.
3.2. Die gesetzliche MWSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwölf Wochen,
die Preise entsprechend unserer zum Lieferzeitpunkt gültigen Preisliste zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt
diese Erhöhung mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht
zu.
3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne Abzug ab
Übergabe der Ware zur Zahlung fällig.
3.5. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.7. Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung angenommen.
3.8. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch
auf Gegenleistung zu gefährden, können wir bis zum Zeitpunkt der uns obliegenden Leistung eine geeignete
Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung nur Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung verlangen.
Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
3.9. Kommt der Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig
stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden bedingt
ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
3.10. Die Frist für die Vorabinformation vor SEPA-Lastschrifteinzug einer fälligen Rechnung wird auf einen Tag
vor Belastung verkürzt. Diese Vorabinformation erfolgt durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung.
4. Lieferung
4.1. Tiefgekühlte Ware ist unmittelbar nach Anlieferung in Tiefkühleinrichtungen bei mindestens minus 18 Grad
Celsius zu lagern. Aufgetaute Ware darf nicht wieder eingefroren werden. Der Käufer sichert zu, dass er die
Einhaltung der Tiefkühlkette bei einer Kerntemperatur von minus 18 Grad Celsius gewährleisten kann.
4.2. Erfolgt die Lieferung auf Euro-/Pool-Paletten und dazugehörigen Ladehilfsmitteln, sind für den Tausch
Ladehilfsmittel in gleichwertig gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen. Stehen diese bei Auslieferung nicht
bereit, erfolgt die Überlassung unserer Ladehilfsmittel darlehenshalber und verpflichtet zur unverzüglichen
Rückgabe von Ladehilfsmitteln mittlerer Art und Güte. Bei verspäteter Erfüllung der Rückgabeverpflichtung können
für maximal 30 Tage Rückführungskosten und Überlassungsgebühren berechnet werden. Diese Pauschale beträgt 0,75 €
pro Palette/Tag.
4.3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung unserer
Vorlieferanten und des Kunden voraus. Eine Beschaffungsgarantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB übernehmen
wir nicht. Soweit es für unsere Lieferverpflichtungen erforderlich ist, dass zuvor Betriebsmittel an uns versandt
werden, behalten wir uns in Fällen von Feuerschäden, Verkehrsstockungen, Unterbrechung der Energie- und
Rohstoffversorgung, Verfügungen von hoher Hand sowie allen Folgen höherer Gewalt ein Rücktrittsrecht hinsichtlich
des Vertrages vor. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
eventuell erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
4.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
4.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Sofern der
Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
5.1. Die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar. Die
Mängelrechte des Kunden setzen außerdem voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.2. Bei den Artikeln mit Europäischer Artikel-Nummerierung (EAN) und/oder EAN-Strichcode gewährleisten wir nur
die richtige Zuordnung der EAN. Für die Lesbarkeit des EAN-Strichcodes wird eine Gewährleistung nach Maßgabe
dieser Bedingungen nur in dem Umfang übernommen, wie in der Menge der gelieferten Artikel, die bei der
Herstellung der Gesamtmenge dieser Artikel nach dem Stand der Technik im Produktionsprozess übliche
Durchschnittsfehlerquote überschritten wird; die veröffentlichten Regelungen der Centrale für Coorganisation
GmbH (CCG), Köln, werden zugrunde gelegt.
5.4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Haftung
6.1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, soweit nachstehend
nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Eine Schadensersatzhaftung besteht, soweit wir gesetzlich zwingend auf
Schadensersatz haften, insbesondere:
- in Fällen des vorsätzlichen Handelns durch uns, einen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- in Fällen des grob fahrlässigen Handelns durch uns, einen unserer Vertreter oder einen unserer leitenden Angestellten,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- aus der Übernahme einer Garantie,
- gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder
- bei schuldhafter Verletzung solcher Vertragspflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb vertraut oder vertrauen darf (sogenannte Kardinalspflichten oder vertragswesentliche Pflichten), wobei die Haftung in diesen Fällen beschränkt ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
6.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schadenersatzansprüche, die auf grobem Verschulden oder den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruhen, bleiben hiervon unberührt.
7. Gesamthaftung
7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In dem Herausgabeverlangen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.3. Der Kunde darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen
und/oder verarbeiten, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (
einschließlich MWSt.) unserer gegen ihn gerichteten Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen sein
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Der Kunde ist solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir sind jedoch befugt, diese Ermächtigung zu widerrufen und vom
Kunden zu verlangen, dass er gegenüber dem Dritten Zahlung an uns verlangt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nicht nachkommt, insbesondere bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung. Ist dies der Fall, können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
8.4. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Rücknahme von Verpackungen
9.1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes sind für den Fall, dass sie
zurückgegeben werden sollen, vom Kunden auf seine Kosten zu uns zurückzubringen. Der Kunde ist für den Fall, dass die
Verpackungen nicht zurückgebracht werden, verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu
sorgen.
9.2. Ausgenommen von dieser Regelung sind Paletten; diese sind auf Kosten des Kunden zu uns zurückzubringen.
10. Zahlung durch Zentralregulierung (Inkasso oder Einziehung)
10.1 Soweit der Kunde zur Zentralregulierung der Forderungen an eine, üblicherweise als Inkasso- oder
Einziehungsunternehmen bezeichnete Stelle zahlt, erlischt unsere Forderung erst mit Eingang des Geldes bei uns.
10.2. Die Zahlungen des Kunden an eine solche Stelle haben gegenüber uns auch dann keine Erfüllungswirkung, wenn in
diesen (Rahmen-)Vereinbarungen oder durch uns selbst die Bezeichnung „Inkasso“ oder bedeutungsgleiche Formulierungen
verwendet werden.
10.3. Der Kunde kann jederzeit schriftlich verlangen, dass er zukünftig nicht mehr an einer solchen Zentralregulierung
teilnimmt.
11. Datenschutz
Sämtliche vom Kunden mitgeteilten Daten werden ausschließlich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG)
verwendet. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, alle ihm mitgeteilten Daten unter Beachtung der einschlägigen
Vorschriften zu verwenden.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtstand, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch
an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
12.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Hilter.